Organe | Art. 6
Vereinsversammlung
Vorstand
Kontrollstelle (fakultativ)
Geschäftsstelle (fakultativ)
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Vereinsversammlung | Art. 7
Die
Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche
Vereinsversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor
allem die in Art. 11 bezeichneten Geschäfte.
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Einladung und Traktandenliste | Art. 8
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig. Der Vorstand kann anstelle einer Vereinsversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen:
a) Eine virtuelle Vereinsversammlung mit elektronischen Mitteln durchführen b) Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg vorsehen.
Die Vorlagen an die Mitglieder müssen von einem ausführlichen sachlichen Bericht begleitet sein. Ein virtueller, elektronischer oder schriftlicher Beschluss kommt zustande, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. |
Anträge | Art. 9
Anträge
von Mitgliedern an eine Vereinsversammlung müssen dem Vorstand
schriftlich mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung eingereicht
werden; nicht rechtzeitig eingereichte Anträge müssen nicht behandelt
werden.
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Ausserordentliche Versammlung | Art. 10
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden:
a) wenn dringende Geschäfte dazu veranlassen
b) auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder
c) auf Verlangen der Kontrollstelle
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Zuständigkeit der Vereinsversammlung | Art. 11
1. Wahl von Präsidentin übrigen Vorstandsmitgliedern Rechnungsrevisorinnen 2. Abnahme und Genehmigung von Jahresberichten des Vorstands Jahresrechnung des Vereins 3. Bericht der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstands 4. Festsetzen des Jahresbeitrags 5. Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt 6. Behandlung von Anträgen 7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets 8. Behandlung von Rekursen 9. Annahme und Änderung der Statuten 10. Auflösung des Vereins |
Stimmberechtigung | Art. 12
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
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Wahlen und Abstimmungen | Art. 13
Bei
Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 25 und 26 das
einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl hat
die Präsidentin den Stichentscheid. Auf Antrag des Vorstands oder eines
Fünftels der anwesenden Mitglieder können geheime Wahlen/Ab-stimmungen
durchgeführt werden.
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Protokoll | Art. 14
Das
Protokoll kann 20 Tage nach der Vereinsversammlung von den Mitgliedern
bei der Präsidentin angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen
nach der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. In der ersten
Sitzung danach genehmigt der Vorstand das Protokoll.
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Vorstand | Art. 15
Der
Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern. Er wird alle zwei Jahre an der
Vereinsversammlung gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme der
Präsidentin selber. Rücktritte sind nur auf den
Vereinsversammlungstermin möglich und müssen der Präsidentin
schriftlich, mind. 3 Monate vorher bekanntgegeben werden. Bei
allfälligen, während der statuarischen Amtszeit entstehenden, Lücken
ist der Vorstand berechtigt, sich zu ergänzen. Diese Personen sind an
der nächsten Vereinsversammlung formell zu bestätigen.
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Aufgaben und Befugnisse des Vorstands | Art. 16
a. Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen b. Vorbereitung aller Geschäfte, die einer Vereinsversammlung zu unterbreiten sind c. Einberufung von Vereinsversammlungen d. Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung e. Vollzug der Beschlüsse von Vereinsversammlungen f. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten,
die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen
Organ übertragen sind g. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung h. Einsetzen von Ressorts und/oder Arbeitsgruppen, in
die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen,
welche nicht Vereinsmitglied sind, delegiert werden können i. Erlassen von Reglementen und Richtlinien j. Mögliche Beauftragung oder Anstellung von Personen für die Erreichung der Vereinsziele gegen eine angemessene Entschädigung k. Mögliches Einsetzen einer Geschäftsstelle l. Ausschluss von Mitgliedern |
Zeichnungsberechtigung | Art. 17
Die
rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die
Vizepräsidentin kollektiv mit der Kassierin oder der Aktuarin.
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Sitzungen, Beschlussfähigkeit | Art. 18
Die
Vorstandssitzungen sollen je nach Bedürfnis stattfinden. Es ist Sache
der Präsidentin, die Vorstandsmitglieder einzuladen. Dringliche
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gefasst werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den
Stichentscheid. Bei grösseren Veranstaltungen des Vereins kann sich der
Vorstand durch Zuzug anderer Mitglieder erweitern. Auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern muss die Präsidentin innert 10 Tagen eine Sitzung
einberufen.
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Kontrollstelle | Art. 19
Sind
folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der
Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch
eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung
eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen
Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle
Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer
Revisionsstelle verzichtet werden.
Die Vereinsversammlung kann zur Prüfung der Vereinsrechnung
mindestens zwei Revisorinnen oder eine juristische Person als
Kontrollstelle wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie
erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
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