Statuten

Als Datei herunterladen.

I. ALLGMEINE BESTIMMUNGEN
Name, Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „FamilienForum Rapperswil-Jona" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Rechtssitz des Vereins ist Rapperswil-Jona.

Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung von Kontaktmöglichkeiten für junge Familien. Es wird die Vernetzung und Integration von jungen Familien aller kulturellen und sozialen Schichten unterstützt und gefördert. Es werden Angebote aufgebaut und organisiert, die familienunterstützend und -ergänzend sind sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung fördern.
II. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder
Art. 3
Mitglieder können natürliche Personen werden, welche eine junge Familie haben oder sich für deren Anliegen besonders interessieren oder einsetzen. Eine Familie zahlt den gleichen Beitrag wie ein Einzelmitglied.
Ende der Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 31. Oktober, bei Tod oder Ausschluss jeweils auf Ende des laufenden Kalenderjahres.
Ausschluss
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausge¬schlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zu. Der Rekurs muss innert 2 Monaten nach dem Ausschluss schriftlich begründet an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung einge-reicht werden.
Vereinsjahr
Art. 5
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen (1.1. bis 31.12.).
III. VEREINSORGANE
Organe
Art. 6
Vereinsversammlung
Vorstand
Kontrollstelle (fakultativ)
Geschäftsstelle (fakultativ)
Vereinsversammlung
Art. 7
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 11 bezeichneten Geschäfte.
Einladung und Traktandenliste
Art. 8
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge
Art. 9
Anträge von Mitgliedern an eine Vereinsversammlung müs-sen dem Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung eingereicht werden; nicht rechtzeitig eingereichte Anträge müssen nicht behandelt werden.
Ausserordentliche Versammlung
Art. 10
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden:
a) wenn dringende Geschäfte dazu veranlassen
b) auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder
c) auf Verlangen der Kontrollstelle
Zuständigkeit der Vereinsversammlung
Art. 11
  1. Wahl von
    • Präsidentin
    • übrigen Vorstandsmitgliedern
    • Rechnungsrevisorinnen
  2. Abnahme und Genehmigung von
    • Jahresberichten des Vorstands
    • Jahresrechnung des Vereins
  3. Bericht der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstands
  4. Festsetzen des Jahresbeitrags
  5. Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt
  6. Behandlung von Anträgen
  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  8. Behandlung von Rekursen
  9. Annahme und Änderung der Statuten
  10. Auflösung des Vereins
Stimmberechtigung
Art. 12
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Wahlen und Abstimmungen
Art. 13
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 25 und 26 das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl hat die Präsidentin den Stichentscheid. Auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder können geheime Wahlen/Ab-stimmungen durchgeführt werden.
Protokoll
Art. 14
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Vereinsversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen nach der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. In der ersten Sitzung danach genehmigt der Vorstand das Protokoll.
Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern. Er wird alle zwei Jahre an der Vereinsversammlung gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin selber. Rücktritte sind nur auf den Vereins¬versammlungstermin möglich und müssen der Präsiden¬tin schriftlich, mind. 3 Monate vorher bekanntgegeben werden. Bei allfälligen, während der statuari¬schen Amtszeit entstehenden, Lücken ist der Vorstand berechtigt, sich zu ergänzen. Diese Personen sind an der nächsten Vereinsversammlung formell zu bestätigen.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Art. 16
  1. Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen
  2. Vorbereitung aller Geschäfte, die einer Vereinsversamm-lung zu unterbreiten sind
  3. Einberufung von Vereinsversammlungen
  4. Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  5. Vollzug der Beschlüsse von Vereinsversammlungen
  6. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind
  7. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Ver-einsbuchhaltung
  8. Einsetzen von Ressorts und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, welche nicht Vereinsmitglied sind, delegiert werden können
  9. Erlassen von Reglementen und Richtlinien
  10. Mögliche Beauftragung oder Anstellung von Personen für die Erreichung der Vereinsziele gegen eine angemessene Entschädigung
  11. Mögliches Einsetzen einer Geschäftsstelle
  12. Ausschluss von Mitgliedern
Zeichnungsberechtigung
Art. 17
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kollektiv mit der Kassierin oder der Aktuarin.
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Art. 18
Die Vorstandssitzungen sollen je nach Bedürfnis stattfinden. Es ist Sache der Präsidentin, die Vorstandsmitglieder einzuladen. Dringliche Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gefasst werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstands¬mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Bei grösseren Veranstaltungen des Vereins kann sich der Vorstand durch Zuzug anderer Mitglieder erweitern. Auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern muss die Präsidentin innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen.
Kontrollstelle
Art. 19
Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Die Vereinsversammlung kann zur Prüfung der Vereins-rechnung mindestens zwei Revisorinnen oder eine juristische Person als Kontrollstelle wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
IV. FINANZEN
Vereinsvermögen
Art. 20
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden
  3. Erträgen aus Aktivitäten des Vereins
Mitgliederbeitrag
Art. 21
Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder und freiwillige Mitarbeiterinnen sind vom Beitrag befreit.
Entschädigungen
Art. 22
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für darüber hinaus-gehende quantitative und qualitative Belastungen können Entschädigungen ausgerichtet werden. Die Höhe der Entschädigung trägt dem gemeinnützigen Charakter des Vereins Rechnung. Spesen können in jedem Fall ausgerichtet werden. Entschädigungen und Spesen an Mitglieder des Vorstands sind in der Jahresrechnung auszuweisen.
Haftung
Art. 23
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Rückerstattung
Art. 24
Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf die Rückerstattung ihres bereits bezahlten Mitgliederbeitrages.
V. STATUTENÄNDERUNG
Voraussetzungen
Art. 25
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei der Einberufung der Vereinsversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen.
VI. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Auflösung
Art. 26
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
Vermögensverwendung
Art. 27
Über die Verwendung des Vereinsvermögens befindet die Vereinsversammlung. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern muss an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung fallen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Art. 28
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung vom mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.

Aus dem Kursprogramm

Samstag, 01.04.2023
Mittwoch, 05.04.2023
Dienstag, 11.04.2023
Samstag, 15.04.2023

Links

Familienzentrum Schlüssel

Soziale Medien